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Nachweis Konsolidierungsmaßnahmen

Konsolidierungspfad

 

Konsolidierungsvertrag
zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)
zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch
den Landrat des Landkreises Vulkaneifel
Herrn Heinz Onnertz
und
der Ortsgemeinde Deudesfeld,
vertreten durch
Herrn Ortsbürgermeister Otmar Eckstein
Präambel
Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der
kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur
Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Kurt Beck
und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung
zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden:
„Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von
3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis
zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009
bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu
decken.
Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des
allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die
Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände
aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die
teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere
Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den
kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur
Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im
Folgenden: „Leitfaden“) geregelt.
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Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die
Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen
Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der
Konsolidierungsbeitrag der Ortsgemeinde Deudesfeld bezüglich seiner Höhe und
der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert.
§ 1
Teilnahme am KEF-RP
In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten
Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden
Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der
Ortsgemeinde Deudesfeld in den KEF-RP. Der Ortsgemeinde Deudesfeld werden
Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der
Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen
Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von
Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der Ortsgemeinde Deudesfeld
für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen
Bewilligungsbehörde.
§ 2
Leistungen aus dem KEF-RP, Konsolidierungsbeitrag,
Konsolidierungsergebnis
(1) Der im Rahmen des KEF-RP maßgebliche Liquiditätskreditbestand zum
31.12.2009 der Ortsgemeinde Deudesfeld beläuft sich auf 197.934 Euro. Er wird
mit einem Anteil von 78,26 v.H. als Gesamtleistung aus dem KEF-RP berücksichtigt
und beträgt für die Ortsgemeinde Deudesfeld über die Laufzeit von 15 Jahren unter
Berücksichtigung aller drei Finanzierungsanteile 154.903 Euro, die Jahresleistung
beläuft sich folglich auf 10.327 Euro.
(2) Die Ortsgemeinde Deudesfeld verpflichtet sich, ihre eigenen
Konsolidierungsmöglichkeiten in dem Umfang auszuschöpfen, dass jährlich
mindestens ein Drittel der auf sie entfallenden Jahresleistung des
Entschuldungsfonds durch eigene Konsolidierungsanstrengungen aufgebracht wird.
Der jährliche kommunale Drittelanteil der Ortsgemeinde Deudesfeld beläuft sich
danach auf mindestens 3.442 Euro (Konsolidierungsbeitrag).
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(3) Die Ortsgemeinde Deudesfeld verpflichtet sich, ihren Bestand an
Liquiditätskrediten jährlich mindestens in Höhe von 80 v. H. der auf sie entfallenden
Jahresleistungen des KEF-RP zu vermindern (Konsolidierungsergebnis). Soweit
diese Mindest-Nettotilgung in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise trotz der
Entschuldungshilfen und einer strengen Haushaltsdisziplin nicht realisiert werden
kann, müssen die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von
Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme
von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert werden.
§ 3
Konsolidierungsmaßnahmen
(1) Der zugesagte eigene Konsolidierungsbeitrag in der in § 2 Abs. 2 genannten
Höhe wird durch die nachstehende Einzelmaßnahme realisiert werden:
Einsparung Personalkosten:
Die Ortsgemeinde Deudesfeld wird ihren Anteil am Entschuldungsfonds in der Höhe
von 3.442 € über die Reduzierung der Personalkosten erbringen.
Seit dem 01.11.2011 besteht das Beschäftigungsverhältnis mit dem
teilzeitbeschäftigten Gemeindearbeiter nicht mehr. Als Ersatz wurde ab dem
01.12.2011 ein Mini-Job Arbeitsverhältnis begründet. Der Winterdienst wird über die
Waldarbeiter erbracht. Im Durchschnitt der Jahre 2008/2009/2010 fielen an
Personalkosten 23.709,34 € für den teilzeitbeschäftigten Gemeindearbeiter an. Das
Mini-Job Arbeitsverhältnis verursacht jährliche Personalkosten von 6.312,84 €. Damit
eine Reduzierung der Personalkosten von über 17.000 €. Die Lohnkosten für den
Winterdienst der Waldarbeiter werden diesen Einspareffekt bis zur Größenordnung
des Eigenanteils am Entschuldungsfonds nicht aufzehren.
(Einzeldarstellungen der aufgeführten Personalkosten sind als Anlagen beigefügt)
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(2) Wird nachträglich festgestellt, dass die Konsolidierungsmaßnahmen zur Erzielung
des kommunalen Konsolidierungsbeitrags unzureichend sind, oder treten durch
spätere Entscheidungen der zuständigen kommunalen Organe Änderungen bei den
vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen ein, so sind ausbleibende
Konsolidierungseffekte durch alternative Maßnahmen aufgrund kommunalpolitischer
Entscheidungen im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde vollständig zu
kompensieren.
§ 4
Kündigung oder Aussetzung des Konsolidierungsvertrages
(1) Um den angestrebten Entschuldungseffekt sicherzustellen, kommt innerhalb der
Laufzeit des Vertrages, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, eine vorzeitige Kündigung
nicht in Betracht.
(2) Wird unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen der erforderliche
kommunale Konsolidierungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 nicht realisiert und zwischen
der Ortsgemeinde Deudesfeld und der Aufsichtsbehörde auch keine Einigung über
einen nachträglichen Ausgleich erzielt, so kann der Konsolidierungsvertrag nach
Anhörung der Ortsgemeinde Deudesfeld vom Land ohne Einhaltung einer Frist
gekündigt werden. Entsprechendes gilt, wenn die teilnehmende Kommune ihre
Pflichten zur jährlichen Beantragung der Entschuldungshilfe bzw. zum
Konsolidierungsnachweis verletzt. Im Falle einer Kündigung kommen für das
laufende Haushaltsjahr noch nicht ausgezahlte Bewilligungsmittel nicht mehr zur
Auszahlung. Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Entschuldungshilfen nach
Maßgabe der Regelungen des Zuwendungsbescheids bleibt vorbehalten. Anstelle
der Kündigung kommt einmalig auch eine Aussetzung des Vertrages für ein Jahr in
Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die teilnehmende Gemeinde
ihren Konsolidierungsbeitrag nach Ablauf der Aussetzungsfrist wieder erbringt.
(3) Wenn das Konsolidierungsergebnis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht erreicht wurde
und im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 auch nicht
ausreichend dargelegt und begründet wurde, dass die bestehenden
Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung
neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im
möglichen Umfang vermindert wurden, gilt Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 entsprechend.
§ 5
Konsolidierungsnachweis
Die Ortsgemeinde Deudesfeld informiert die zuständige Aufsichtsbehörde jeweils
zum 30. November des Haushaltsjahres unaufgefordert über die erreichte
Umsetzung des Konsolidierungsvertrages im Haushaltsvorjahr. Dies betrifft sowohl
den Konsolidierungsbeitrag (Vorlage der entsprechenden Anlage zum
5/5
Jahresabschluss) als auch den erzielten Stand der Liquiditätskreditbelastungen
(Vorlage des Konsolidierungspfades gemäß Muster 5 des Leitfadens).
§ 6
Laufzeit des Vertrages
Dieser Konsolidierungsvertrag tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft und
endet spätestens am 31. Dezember 2026 bzw. mit Ablauf des Haushaltsjahres, in
dem der Umfang der Liquiditätskredite der Ortsgemeinde Deudesfeld unter
Berücksichtigung der auf den eigenen Haushalt entfallenden Zahlungsmittelbestände
erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde,
soweit nicht ausnahmsweise ein unmittelbarer Wiederanstieg der Liquiditätskredite
absehbar ist.
Daun,............... Deudesfeld,...............
vertretende Landesbehörde teilnehmende Kommune
……………………………… ………………………………………
Heinz Onnertz Otmar Eckstein
Landrat Ortsbürgermeister

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